Investitionsförderung
Investitionsförderung auf Basis entsprechender Gesetze
Investitionsförderung auf Basis entsprechender Gesetze
Jedes Jahr verteilt das Land 150 Millionen Euro an die Zweckverbände bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 12 ÖPNVG NRW für Investitionen in den ÖPNV. Von diesen Fördermitteln erhält der VRR nach einem festgelegten Schlüssel ca. 80 Millionen Euro. Die Förderung kommt Vorhaben von Verkehrsunternehmen, Kreisen, Kommunen, Gemeinden und Eisenbahnverkehrs- und Infrastrukturunternehmen zugute – wie z. B.
- Neu- und Ausbau von Schienenstrecken für den kommunalen Nahverkehr
- Ausbau von P+R- und B+R-Anlagen mit Systemen zur Erfassung des Belegungsgrades
- Neu- und Ausbau von Zentralen Omnibusbahnhöfen (ZOB)
- barrierefreier Ausbau von SPNV-Stationen sowie von Haltestellen und Haltestelleneinrichtungen im kommunalen Nahverkehr
Aus Mitteln des Bundesregionalisierungsgesetzes und des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) gewährt das Land Zuwendungen nach § 13 ÖPNVG NRW für Investitionsvorhaben im besonderen Landesinteresse. Diese Zuwendungen für Fördermaßnahmen von Verkehrsunternehmen, Kreisen, Kommunen, Gemeinden und Eisenbahnverkehrs- und Infrastrukturunternehmen sind u. a. bestimmt für
- ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen des GVFG-Bundesprogramms
- SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen
- Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt- und Straßenbahnen
- die Reaktivierung und Elektrifizierung von SPNV-Strecken
- die barrierefreie Gestaltung von Stadtbahn-, Straßenbahn- und Bushaltestellen
- die Beschaffung von batterieelektrisch- oder wasserstoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV
- Investitionsmaßnahmen, durch die neue Technologien im ÖPNV erprobt werden sollen
Das Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG) regelt die Zuständigkeitsbereiche des Bundes und der Infrastrukturunternehmen hinsichtlich der Infrastrukturfinanzierung sowie des Ausbaus der Schienenwege des Bundes. Zum 1. Januar 2009 wurde das BSWAG durch die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) ergänzt. Diese regelt die Rechte und Pflichten der DB Netz AG, DB Station&Service AG, DB Energie GmbH sowie des Bundes bezüglich der Erhaltung des Bestandsnetzes. Prinzipiell tragen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dafür anfallenden Kosten, werden aber nach der LuFV dabei vom Bund jährlich mit einem bestimmten Betrag unterstützt.
Zum 1. Januar 2020 ist die derzeit aktuelle LuFV III in Kraft getreten – mit einer Laufzeit von zehn Jahren (2020 – 2029). Im Rahmen dieser Vereinbarung hat vor allem der Bund seinen Beitrag stark erhöht. In den Jahren 2020 bis 2029 sollen so insgesamt 63,4 Mrd. Euro für Ersatzinvestitionen in das Bestandsnetz eingesetzt werden. Vereinbart wurde darin auch, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst insgesamt mindestens 22,78 Mrd. Euro für die Instandhaltung der Schienenwege während der Vertragslaufzeit der LuFV aufwenden. Damit werden mindestens 86,2 Mrd. Euro für Ersatzinvestitionen und die Instandhaltung des bestehenden Schienennetzes bereitstehen.
Die LuFV III regelt auch die Umsetzung des Neu- und Ausbaus von SPNV-Anlagen im Eigentum des Bundes über § 8 Absatz 2 BSWAG. Danach müssen von den durch den Bund gemäß § 8 Absatz 1 BSWAG für Investitionen in die Schiene zur Verfügung gestellten Mittel 20 Prozent für Schienenwege verwendet werden, die dem Schienenpersonennahverkehr dienen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen stimmen sich hierzu entsprechend der Anlage 8.7 der LuFV III mit den Ländern ab.
Der Bund unterstützt die Länder und Kommunen mit finanziellen Mitteln bei der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG). So stellt der Bund Mittel aus dem GVFG für ÖPNV-Investitionsvorhaben in Verdichtungsräumen und den zugehörigen Randgebieten mit zuwendungsfähigen Kosten ab 10 Millionen Euro bereit. Auf Grundlage der Beschlüsse zum Klimaschutzprogramm hat der Bund die Finanzhilfen des GVFG mehrfach aufgestockt. Seit 2020 betragen sie eine Milliarde Euro im Jahr, 2025 sollen es dann zwei Milliarden Euro werden – mit einer jährlichen Erhöhung um 1,8 Prozent ab 2026.
Mit den Bundesfinanzhilfen des GVFG können die Länder Vorhaben insbesondere aus dem schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr fördern, wie z. B.
- Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart
- nichtbundeseigenen Eisenbahnen
- Reaktivierung oder Elektrifizierung von Schienenstrecken sowie Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe
- Investitionen in Schienenstrecken zur Kapazitätserhöhung der Verkehrsinfrastruktur
Befristet bis zum Jahr 2030 können die Länder darüber hinaus folgende Vorhaben fördern:
- Bau und Ausbau von Bahnhöfen und Haltestellen des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs
- Bau und Ausbau von Umsteigeanlagen zum schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr in kommunaler Baulast, z.B. zentrale Omnibusbahnhöfe, sofern sie Ladeinfrastrukturen für PKW mit alternativen Antrieben bereitstellen
- Grunderneuerung von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart
- Grunderneuerung von Verkehrswegen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen
Das am 14. August 2020 in Kraft getretene Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen schafft nicht nur die Grundlage, in den deutschen Kohleregionen die Folgen des Kohleausstiegs abzumildern. Es dient vielmehr auch dazu, dort einen zukunftsorientierten Strukturwandel zu ermöglichen – mit der Chance, die Folgen des Strukturwandels für alle Beteiligten qualitativ und quantitativ aufzufangen. Hierfür erhalten die Kohleregionen bis zum Jahr 2038 Finanzhilfen des Bundes von bis zu 14 Milliarden Euro für besonders bedeutsame Investitionen von Ländern und Gemeinden. Zudem unterstützt der Bund die Kohleregionen durch weitere Maßnahmen in seiner eigenen Zuständigkeit mit bis zu 26 Milliarden Euro bis 2038.
Von der Förderung sollen u. a. auch Projekte zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur und des öffentlichen Personennahverkehrs profitieren. So soll im Rahmen des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen auch die Verlängerung der S 6 im Rheinischen Revier von Köln über Rommerskirchen, Grevenbroich nach Mönchengladbach Hbf. finanziert werden.
Investitionsförderung mit speziellen Förderprogrammen
Investitionsförderung mit speziellen Förderprogrammen
Mit seiner "Förderinitiative zur Attraktivitätssteigerung und Barrierefreiheit von Bahnhöfen (FABB)" verfolgt der Bund das Ziel, eine Vielzahl von kleineren und mittleren Station barrierefrei auszubauen. Der Bund stellt dafür im Zeitraum von 2020 bis 2026 zusätzliche Mittel für Investitionen und einmaligen Aufwand zur Verfügung. Die Umsetzung des FABB-Programms erfolgt in mehreren Stufen.
Im Rahmen der ersten Stufe (FABB I) sollen acht Stationen im Zuständigkeitsbereich des VRR barrierefrei ausgebaut werden:
- Dortmund-Sölde
- Dortmund Marten
- Dortmund Aplerbeck-Süd
- Essen Zollverein-Nord
- Rumeln
- Deuten
- Gevelsberg Hbf.
- Rheinberg (Rheinl.)
Die Bau- und Planungskosten für die acht Stationen liegen bei insgesamt rund 25,7 Mio. Euro. Sie werden vollständig vom Bund finanziert, die Umsetzung erfolgt durch die DB Station&Service AG.
Im Rahmen der zweiten Stufe (FABB II) sollen sieben weitere Stationen im Zuständigkeitsbereich des VRR barrierefrei ausgebaut werden:
- Dormagen Chempark
- Düsseldorf-Eller Mitte
- Essen Borbeck
- Rheinhausen Ost
- Wuppertal-Steinbeck
- Xanten
- Essen Borbeck-Süd
Die Bau- und Planungskosten für die sieben Stationen belaufen sich auf insgesamt rund 19,3 Mio. Euro. Sie werden je zur Hälfte von Bund und Land NRW finanziert, die Umsetzung erfolgt durch die DB Station&Service AG.
Mit der weiter steigenden Fahrgastnachfrage im SPNV in NRW ist eine immer stärkere Auslastung des Schienennetzes verbunden. Zahlreiche in den kommenden Jahren anstehende Vorhaben im Streckennetz, z. B. der Ausbau der künftigen Stammstrecke des Rhein-Ruhr-Express (RRX), sollen daher zu einer Entlastung der Infrastruktur beitragen. Um diese Vorhaben bei laufendem Betrieb ohne gravierende und langwierige Umleitungen und Ausfälle durchführen zu können, muss die vorhandene Infrastruktur für einen robusten Betrieb ertüchtigt werden.
Die DB Netz AG hat dafür insgesamt 34 Maßnahmen identifiziert und in zwei Stufen unterschiedlicher Vordringlichkeit unterteilt. Dieses Maßnahmenpaket läuft bei den Vertragspartnern unter dem Titel "Robustes Netz NRW". Die entsprechenden Maßnahmen, wie Überleitstellen, Gleiswechselbetrieb und die Ertüchtigung von nahe gelegenen Umleiterstrecken, leisten einen Beitrag zur Erhöhung der Netzkapazität in Baufällen oder sonstigen häufig auftretenden und länger anhaltenden Störfällen.
Bereits 2019 haben die Vertragspartner 16 Maßnahmen als in der 1. Stufe mit höchster Priorität umzusetzende Maßnahmen abgestimmt. Ihre Umsetzung wurde im "Rahmen- und Finanzierungsvertrag über die Durchführung und Finanzierung der Infrastrukturmaßnahmen zum Robusten Netz I NRW" vom 8. Juli 2019 vereinbart. Die Umsetzung dieser Maßnahmen erhöht die Netzflexibilität und ermöglicht die Durchführung einer hohen Anzahl von Nahverkehrsleistungen auch während der umfangreichen Ausbauvorhaben.
Das NRW-Verkehrsministerium hat das Ziel, die Attraktivität des ÖPNV zu steigern und so zugleich einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele zu leisten. Das Ministerium hat deshalb eine breit angelegte ÖPNV-Offensive mit einer Vielzahl von Projekten gestartet, die den ÖPNV im Land verbessern sollen. Speziell im Bereich des SPNV fördert das Land NRW neben dem Aus- und Neubau von Schienenwegen die Elektrifizierung und Reaktivierung von Bahnstrecken sowie die Modernisierung von Bahnhöfen. Ein wichtiger Baustein der ÖPNV-Offensive sind überdies die Maßnahmen des "Robusten Netzes NRW", die zur Erhöhung der Netzkapazität beitragen.
Das NRW-Verkehrsministeriums hat einen weiteren Rahmen- und Finanzierungsvertrag mit der DB AG und den drei SPNV-Aufgabenträgern zum sogenannten "Robusten Netz II NRW" mit 21 Maßnahmen und einem Gesamtvolumen von rund 132 Millionen Euro vereinbart.
Wesentliche Voraussetzungen für die Stärkung des ÖPNV sind attraktive Bahnhöfe und Stationen. Nur kundenfreundliche Bahnhöfe und Haltestellen können ihre Aufgabe als Mobilitäts- und Verknüpfungszentren erfüllen. Bei der Modernisierung von Bahnhöfen und Stationen stehen deshalb insbesondere Maßnahmen wie die Anpassung der Bahnsteige, die Verbesserung der Aufenthaltsqualität, Wetterschutz, Bahnsteigausstattung, Barrierefreiheit, Kundeninformation und -service sowie die Verknüpfung mit anderen Verkehrsmitteln im Fokus. Vor allem auch, um dafür LuFV-Mittel für NRW zu sichern, vereinbarten das NRW-Verkehrsministerium, die beiden Zweckverbände Nahverkehr Rheinland (NVR) und Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL), die Anstalt des öffentlichen Rechts VRR und die die DB Station&Service AG die Fortführung des Modernisierungsprogramms, der sogenannten Modernisierungsoffensive 2 (MOF 2).
Als Folge davon schlossen die Vertragspartner am 12. Dezember 2008 die "Rahmenvereinbarung über die Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Qualitätssteigerung der verkehrlichen Infrastruktur an Verkehrsstationen in Nordrhein-Westfalen, die sogenannte Modernisierungsoffensive 2" (RV MOF 2). Die MOF 2 beinhaltet 117 Projekte (davon 52 im Bereich des VRR) mit einem Gesamtkostenvolumen von rund 480,5 Millionen Euro – zu zwei Dritteln von der DB Station&Service AG, zu einem Drittel vom Land NRW über § 13 ÖPNVG NRW getragen.
Die seit dem Jahr 2016 laufende MOF 3 umfasst Modernisierungsmaßnahmen an insgesamt 52 Stationen in NRW, davon 21 im VRR mit einem Gesamtumfang von ca. 101 Millionen Euro. Elf Projekte dieses Programms befinden sich bereits in der sogenannten Entwurfs-/Genehmigungsplanung, ein Projekt (Marl-Sinsen) wird realisiert. Im Wesentlichen werden im Rahmen der MOF 3 Bahnsteige umgebaut und abhängig von den dort verkehrenden Fahrzeugen in Höhe und Länge angepasst, die Bahnsteigausstattung modernisiert und Zuwegungen optimiert – beispielsweise durch neue Treppen- und Rampenanlagen, Aufzüge oder Personenunterführungen –, damit Reisende die Stationen barrierefrei nutzen können.
24 Einzelbaumaßnahmen im Bereich des VRR sind im Rahmen dieses Förderprogramms hinterlegt. Die Maßnahmen sind Bestandteil der Rahmen- und Finanzierungsvereinbarung (RV) zum „Ausbau der Stationen auf den Außenästen des Rhein-Ruhr-Express“ (RRX-A) vom 28.06.2017 zwischen dem Land, der VRR AöR, dem NVR und dem NWL sowie der DB S&S AG.
Ein zentraler Schwerpunkt der Förderung von Maßnahmen im besonderen Landesinteresse nach § 13 ÖPNVG NRW sind Investitionsvorhaben an den Großbahnhöfen der Deutschen Bahn AG.
Insbesondere für Knotenbahnhöfe mit erheblichem Modernisierungsbedarf haben DB Station & Service, Bund, Land und die Aufgabenträger Großprojekte mit gemeinsamer finanzieller Beteiligung vereinbart. Der Schwerpunkt der Bahnhofsmodernisierung ist es, die SPNV-Stationen im Verbundraum barrierefrei auszubauen und die Aufenthaltsqualität für die Fahrgäste zu verbessern.
m Rahmen der sogenannten Kapazitätsoffensive Bahnhöfe (ehemals DB-Stationsoffensive) werden NRW-weit durch den Neubau von insgesamt 10 Stationen bisher unerschlossene Siedlungsflächen an den SPNV angebunden. Die Auswahl der Stationen erfolgte anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie z. B. bauliche Machbarkeit und fahrplantechnische Berücksichtigung. Insgesamt sechs Stationen werden im Bereich des VRR errichtet, die Umsetzung erfolgt in zwei Tranchen.
Zur Tranche 1 gehören im VRR-Raum die Stationen:
- Dortmund-Barop (Verlegung) und
- Witten-Pferdebachstraße.
Die Planungen für die Stationen der Tranche 1 haben bereits begonnen. Die bauliche Umsetzung der Stationen wird nach 2025 erfolgen, konkrete Zeitpunkte für Baubeginn und Inbetriebnahme sind zum gegenwärtigen frühen Planungsstand noch offen.
Im Rahmen der Tranche 2 werden folgende Stationen im VRR-Raum umgesetzt:
- Krefeld-Obergplatz,
- Dortmund-Kronprinzenstraße,
- Solingen-Meigen und
- Remscheid-Honsberg.
Für die Stationen der Tranche 2 soll die bauliche Umsetzung ebenfalls nach dem Jahr 2025 erfolgen.
Leistungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Mit dem Begriff Leistungsphasen werden die einzelnen Planungsabschnitte der Gesamtleistung eines Architekten oder Ingenieurs bei der Umsetzung von Bauprojekten bezeichnet. Unterschieden wird dabei zwischen der Objektplanung, z.B. dem Bau von Verkehrsanlagen, und der Fachplanung, z.B. der technischen Ausrüstung. Vergütet werden diese Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), wobei jeweils ein bestimmter Anteil des Gesamthonorars auf die einzelnen Leistungsphasen entfällt.
Insgesamt gibt es neun verschiedene Leistungsphasen:
- Grundlagenermittlung mit Prüfung des Kostenrahmens vom Bauherren
- Vorplanung mit Kostenschätzung
- Entwurfsplanung inklusive Kostenberechnung
- Genehmigungsplanung
- Ausführungsplanung
- Vorbereitung der Vergabe – einschließlich der Ermittlung der Mengen und der Aufstellung von bepreisten Leistungsverzeichnissen (Kostenvoranschlag)
- Mitwirkung bei der Vergabe, d. h. die Koordination des Vergabeverfahrens und der Vergleich des Kostenanschlags (Ausschreibungsergebnisse) mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung
- Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation
- Objektbetreuung inklusive Gewährleistungsverfolgung
Der VRR macht sich für den Nahverkehr in den Kommunen stark
Nach § 12 ÖPNVG NRW kann der VRR eigenständig Investitionen für verkehrliche Verbesserungen im ÖPNV durchführen. Er kann auch Fördergelder für diese Aufgaben zweckgebunden u. a. an Kreise, Städte und Gemeinden weiterleiten. Der VRR fördert so insbesondere Bauvorhaben, die einen wesentlichen verkehrlichen Nutzen aufweisen und den barrierefreien Zugang zum ÖPNV ausweiten. Darüber hinaus fungiert der VRR als Bewilligungsbehörde für Infrastrukturmaßnahmen in besonderem Landesinteresse nach § 13 ÖPNVG NRW. Die bewilligten und entsprechend geförderten Bauvorhaben dienen der nachhaltigen Verbesserung der Nahverkehrsinfrastruktur im Verbundraum. Auch davon profitieren die Kreise, Städte und Gemeinden.